From b6795970f1a0324e6d74cf940958eef00e337278 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Moritz Marquardt Date: Mon, 26 May 2025 13:18:05 +0200 Subject: [PATCH] Full new state of bylaws after general assembly 2024 (#57) Co-authored-by: Timwi Co-authored-by: Otto Co-authored-by: Andreas Shimokawa Reviewed-on: https://codeberg.org/Codeberg/org/pulls/57 Co-authored-by: Moritz Marquardt Co-committed-by: Moritz Marquardt --- Satzung.md | 56 ++++++++++++++++++++++++++++------------------------ en/bylaws.md | 40 ++++++++++++++++++++++--------------- 2 files changed, 54 insertions(+), 42 deletions(-) diff --git a/Satzung.md b/Satzung.md index 1fef2b3..1edc274 100644 --- a/Satzung.md +++ b/Satzung.md @@ -1,4 +1,4 @@ -# Satzung des Codeberg e.V. in der Fassung vom 23.01.2020 +# Satzung des Codeberg e.V. in der Fassung vom 27.11.2024 ## Präambel @@ -21,6 +21,8 @@ Zweck und Aufgabe des Codeberg e.V. ist deshalb der Aufbau und Betrieb einer fr (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. +(4) An Stellen, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird, ist die Kommunikation per E-Mail stets mit eingeschlossen. + ## § 2 Ziele und Aufgaben @@ -61,30 +63,32 @@ Zweck und Aufgabe des Codeberg e.V. ist deshalb der Aufbau und Betrieb einer fr (2) Die Mitglieder unterstützen den Verein und den Vereinszweck in angemessener Weise. Sie sind verpflichtet, die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei. -(3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen. Nicht wählbar sind Beschäftigte des Vereins und ehemalige Beschäftigte, wenn das Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses am Tag der Wahl noch nicht ein Jahr zurückliegt. +(3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen. (4) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. (5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. -(6) Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt. +(6) Die Ämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. + +(7) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist das Präsidium. ## § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft -(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Die Beantragung der Mitgliedschaft per E-Mail oder Online-Formular ist erlaubt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, sofern das Präsidium dem Antrag nicht widerspricht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden. +(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per Online-Formular beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, sofern das Präsidium dem Antrag nicht widerspricht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden. -(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. +(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. (3) Der Austritt eines aktiven Mitglieds oder eines Ehrenmitglieds muss durch Kündigung in Textform zum Ende des Geschäftsjahrs erklärt werden. Über unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds. -(4) Der Austritt eines Fördermitglieds kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail durch Kündigung erklärt werden. +(4) Der Austritt eines Fördermitglieds kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per Online-Formular durch Kündigung erklärt werden. (5) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das Präsidium mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt gegenüber aktiven Mitgliedern hiervon unberührt. -(7) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn die Anschrift des Mitglieds entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 unbekannt ist oder wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. In dieser ist auf die Streichung hinzuweisen. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung. +(7) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn Postadresse oder E-Mail-Adresse des Mitglieds entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 unbekannt ist oder wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. In dieser ist auf die Streichung hinzuweisen. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung. ## § 6 Mitgliedsbeiträge @@ -119,13 +123,11 @@ e) Das Präsidium und den Vorstand zu entlasten, f) Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen, -g) Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, +g) Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich (dazu gehören Beitragsordnung, Wahlordnung, Geschäftsordnung des Präsidiums, Nutzungsbestimmungen der Plattform, die Datenschutzbestimmungen sowie weitere durch die Mitgliederversammlung beschlossene Ordnungen), -h) Beschlüsse zur Beitragsordnung, +h) Aufnahme von Darlehen zu beschließen, mit denen die Summe der Gesamtverbindlichkeiten des Vereins 4% der Gesamterlöse des Vorjahres übersteigen würde. -i) Aufnahme von Darlehen zu beschließen, mit denen die Summe der Gesamtverbindlichkeiten des Vereins 4% der Gesamterlöse des Vorjahres übersteigen würde. - -(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Präsidium einzuberufen und sollte im ersten Halbjahr stattfinden. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. +(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Präsidium einzuberufen und sollte im ersten Halbjahr stattfinden. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. (3) Die reguläre Mitgliederversammlung wird per Online-Plattform durchgeführt. @@ -137,7 +139,7 @@ c) Bei der Wahl von Präsidiumsmitgliedern, von Kassenprüfern, Satzungsänderun d) Näheres regelt die Wahlordnung. -(4) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, weitere Wahlen und Anträge den Mitgliedern zur Entscheidung per Fernwahl vorzulegen. In dem Beschluss ist der Zeitraum für die Durchführung dieser Fernwahl festzusetzen. Im Übrigen gelten die Regelungen aus Absatz 3 entsprechend. +(4) In der Wahlordnung kann geregelt werden, wann Wahlen und Beschlüsse auch ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung per Fernwahl stattfinden können. (5) Spätere Anträge sind zu behandeln, wenn die Mitgliederversammlung der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). @@ -150,7 +152,7 @@ d) Näheres regelt die Wahlordnung. (7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem Vorstand sowie von zwei Mitgliedern des Präsidiums unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Versammlung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen vier Wochen nach der Veröffentlichung kein Einspruch von einem Mitglied des Präsidiums oder von der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde. -## § 9 Stimmrecht und Beschlußfähigkeit +## § 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. @@ -163,7 +165,7 @@ d) Näheres regelt die Wahlordnung. ## § 10 Präsidium -(1) Das Präsidium besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern. Das Präsidium kann für die Dauer seiner Amtszeit durch Beschluss mit zweidrittel Stimmenmehrheit bis zu zwei weitere wählbare Mitglieder des Vereins in das Präsidium kooptieren. +(1) Das Präsidium besteht aus mindestens fünf und maximal acht von der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern. Das Präsidium kann für die Dauer seiner Amtszeit durch Beschluss mit zweidrittel Stimmenmehrheit bis zu zwei weitere wählbare Mitglieder des Vereins in das Präsidium kooptieren. (2) Die Amtszeit der gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit des alten Präsidiums endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen Präsidiums erfolgt ist. Die Geschäfte des Präsidiums werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an das neue Präsidium vom alten Präsidium weitergeführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Präsidiums innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu erfolgen. @@ -171,7 +173,7 @@ d) Näheres regelt die Wahlordnung. - Den Verein den Mitgliedern gegenüber zu repräsentieren; - Die Mitglieder des Vorstands zu bestellen und abzuberufen; - - Anstellungsverträge abzuschließen, zu ändern und zu beenden; + - Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele umzusetzen; - Die strategische Ausrichtung des Vereins fortzuschreiben und Zielvorgaben für den Vorstand zu formulieren; - Die Geschäftsführung des Vorstands zu kontrollieren und zu beaufsichtigen; - Die vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften gemäß § 12 Abs. 5 zu erteilen; @@ -182,7 +184,11 @@ d) Näheres regelt die Wahlordnung. (5) Die Haftung des Präsidiums beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. -(6) Wenn ein Mitglied des Präsidiums in grober Weise gegen Ordnungen oder die Vereinsinteressen verstößt, oder die Arbeit des Präsidiums wiederholt schwerwiegend behindert, kann es aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von seinem Amt beurlaubt werden. Über die Beurlaubung entscheidet das Präsidium mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Präsidiumsmitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Für die Dauer der Beurlaubung ruhen die sich aus dem Amt ergebenden Rechte und Pflichten des Betroffenen. Die Beurlaubung gilt längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Sofern die Amtszeit des beurlaubten Präsidiumsmitglieds dann nicht sowieso endet, entscheiden die Vereinsmitglieder über eine Abberufung aus dem Präsidium. +(6) Wenn ein Mitglied des Präsidiums in grober Weise gegen Ordnungen oder die Vereinsinteressen verstößt, oder die Arbeit des Präsidiums wiederholt schwerwiegend behindert, kann es aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von seinem Amt beurlaubt werden. Über die Beurlaubung entscheidet das Präsidium mit zweidrittel Stimmenmehrheit. In diesem Fall muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen werden, auf welcher dem Präsidiumsmitglied Gelegenheit zu geben ist, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern, sowie eine Abstimmung über die Abberufung des Mitglieds aus dem Präsidium erfolgen muss. + +(7) Die Mitgliederversammlung kann über die Abberufung von Mitgliedern aus dem Präsidium abstimmen, wofür eine 2/3-Mehrheit benötigt wird. Daraufhin muss unverzüglich die Nachwahl eines neuen Mitglieds erfolgen. + +(8) Das Präsidium kann zweckgebundene Teams bilden, um Aufgaben zu delegieren. Diese Teams bilden kein eigenes Vereinsorgan. Näheres regelt die Gesschäftsordnung des Präsidiums. ## § 11 Beschlussfassung durch das Präsidium @@ -200,31 +206,29 @@ d) Näheres regelt die Wahlordnung. ## § 12 Vorstand -(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer Person. Das Präsidium kann weitere Personen zum Vorstand bestellen. Der Vorstand muss Mitglied des Vereins, darf aber nicht Mitglied des Präsidiums sein. +(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer und maximal drei Personen. Der Vorstand muss Mitglied des Präsidiums sein. (2) Der Vorstand wird vom Präsidium für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Durch einen Beschluss des Präsidiums, welcher 2/3 der abgegebenen Stimmen bedarf, kann der Vorstand jederzeit abberufen werden. -(3) Ein Vorstand vertritt den Verein allein, solange er einziger Vorstand ist. Hat der Verein mehr als einen Vorstand, wird er durch zwei Vorstände gemeinsam vertreten. +(3) Alle oder einzelne Mitglieder des Vorstands können durch Beschluss des Präsidiums zur Einzelvertretung ermächtigt werden. -(4) Alle oder einzelne Mitglieder des Vorstands können durch Beschluss des Präsidiums zur Einzelvertretung ermächtigt werden. - -(5) Das Präsidium kann durch Einzelanweisung oder Geschäftsordnung Geschäfte von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen oder einen zustimmungsfreien Verfügungsrahmen festlegen. Folgende Geschäfte bedürfen, soweit diese durch den Wirtschaftsplan nicht bereits beschlossen sind, stets der vorherigen Zustimmung des Präsidiums: +(4) Das Präsidium kann durch Einzelanweisung oder Geschäftsordnung Geschäfte von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen oder einen zustimmungsfreien Verfügungsrahmen festlegen. Folgende Geschäfte bedürfen, soweit diese durch den Wirtschaftsplan nicht bereits beschlossen sind, stets der vorherigen Zustimmung des Präsidiums: - Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; - Gründung von und Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen; - Gründung und Schließung von Niederlassungen. -(6) Dem Vorstand obliegt insbesondere: +(5) Dem Vorstand obliegt insbesondere: - Die Geschäfte des Vereins zu führen; - - Die von der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele umzusetzen; + - Anstellungsverträge in Rücksprache mit dem Präsidium abzuschließen, zu ändern und zu beenden; - Den Wirtschaftsplan über das Präsidium der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen; - Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen; - Den Jahresabschluss aufzustellen und über das Präsidium der Mitgliederversammlung zur Beratung und Genehmigung vorzulegen; - Dem Präsidium regelmäßig über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten. - Der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten zu berichten. -(7) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gilt für die Beschlussfassung des Vorstands § 11 entsprechend. +(6) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gilt für die Beschlussfassung des Vorstands § 11 entsprechend. -(8) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern oder die redaktioneller Art sind. Die Mitglieder sind spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren. +(7) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern oder die redaktioneller Art sind. Die Mitglieder sind spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren. ## § 13 Kassenprüfung diff --git a/en/bylaws.md b/en/bylaws.md index 3edaa7a..d44988e 100644 --- a/en/bylaws.md +++ b/en/bylaws.md @@ -21,6 +21,8 @@ Therefore, the purpose of Codeberg e.V. is the creation and operation of a free (3) The fiscal year is the calendar year. +(4) In places where written communication is required, communication by e-mail is always included. + ## § 2 Purpose and tasks @@ -61,30 +63,32 @@ Therefore, the purpose of Codeberg e.V. is the creation and operation of a free (2) The members support the association and its purpose in an adequate fashion. They are obliged to pay their dues as prescribed by the latest valid membership fee regulation (German *Beitragsordnung*). Further they are obliged to immediately inform the association in case of changes in their postal address, email address and bank details. The member is liable for any consequences that are a result of ignoring these obligations and frees the association from any liability. -(3) Active members have active and passive election rights as well as the right to submit requests, vote and speak at general assemblies. Employees and former employees of the association whose employment relationship did not end more than one year prior to the date of the assembly are not eligible for being elected. +(3) Active members have active and passive election rights as well as the right to submit requests, vote and speak at general assemblies. (4) Supporting members have the right to submit requests and to speak at assemblies but no voting or election rights. (5) Honorary members have the same rights and obligations as active members but are exempted from having to pay membership fees. -(6) The positions in the association are held on a voluntary basis. +(6) The positions in the association are in principle held on a voluntary basis. + +(7) The members of the Executive Board may receive appropriate remuneration for their activities. The Presidium is responsible for concluding, amending and terminating the contract. ## § 5 Begin and end of the membership -(1) The membership must be applied for in writing to the executive board. Application via email or online form is permitted. The board decides over the application if the Presidium does not contradict it. The board is not obliged to inform the applicant about the reasons for disapproval. The disapproved applicant can call the general assembly to take a final decision on their application. +(1) The membership must be applied for in writing or through an online form to the executive board. The board decides over the application if the Presidium does not contradict it. The board is not obliged to inform the applicant about the reasons for disapproval. The disapproved applicant can call the general assembly to take a final decision on their application. -(2) Membership ends with voluntary resignation, exclusion, death of the member or loss of legal capacity for legal persons. +(2) Membership ends with voluntary resignation, exclusion, removal, death of the member or loss of legal capacity for legal persons. (3) The resignation of an active or honorary member must be declared in written form by the end of the fiscal year. The board decides on the termination of membership during the year upon application by the member. -(4) The resignation of a supporting member can be declared at any time and with immediate effect in writing or via email. +(4) The resignation of a supporting member can be declared at any time and with immediate effect in writing or through an online form. (5) The exclusion of a member with immediate effect and with an important reason can be declared in case the member violated the bylaws, additional orders, the association's purposes or its interests. The exclusion of a member shall require a majority of two-thirds in a vote by the presidium. In advance to the decision, the member must be granted the opportunity to comment on the accusations within a period of two weeks. (6) With the end of membership for any reason, all claims from the membership end. A refund of fees, donations or other means of support is generally precluded. The association's claim on overdue fees of active members is hereby not touched. -(7) The membership ends with removal if the address of the member is unknown against § 4 paragraph 2 sentence 2 or if in spite of two reminders at a minimum interval of two weeks the membership fee was not paid. The second reminder must have been sent in written form and must contain a notice of the removal. After expiry of a declaration period of three months, the membership ends automatically. The period starts with the sending of the second reminder. +(7) The membership ends with removal if the postal address or email address of the member is unknown against § 4 paragraph 2 sentence 2 or if in spite of two written reminders at a minimum interval of two weeks the membership fee was not paid. The second reminder must contain a notice of the removal. After expiry of a declaration period of three months, the membership ends automatically. The period starts with the sending of the second reminder. ## § 6 Membership fees @@ -119,13 +123,13 @@ e) To discharge the presidium and the executive board, f) To discuss and decide over existing requests, -g) Approval of all rules of procedure inside to the association, +g) Approval of all rules of procedure for the association (including fee regulations, election regulations, rules of procedure for the Presidium, platform terms of use, privacy policy and other regulations adopted by the General Assembly), -h) Decisions on membership fee regulations, +h) - not applicable -, i) Decisions on the raising of loans which would put the sum of the association's total liabilities in excess of four percent of the total revenues of the preceding year. -(2) The general assembly is to be called by the presidium once a year and should be held in the first half of the year. The invitation must be issued at least six weeks in advance in written form or by email, stating the agenda and already submitted requests. Objections to the schedule and election proposals as well as proper requests by members must be received by the executive board at least four weeks before the assembly. +(2) The general assembly is to be called by the presidium once a year and should be held in the first half of the year. The invitation must be issued at least six weeks in advance in written form, stating the agenda and already submitted requests. Objections to the schedule and proper requests by members must be received by the executive board at least two weeks before the assembly. (3) The regular general assembly is carried out via an online platform. @@ -137,7 +141,7 @@ c) When electing members of the presidium or financial auditors, voting on chang d) Further details are specified by the election regulations. -(4) The general assembly can decide to provide further elections and requests to the members for decision via remote vote. In this decision the period for the remote election must be fixed. Further to this, the regulations of paragraph 3 apply accordingly. +(4) The election regulations can regulate when elections and resolutions can be held remotely without convening a general meeting. (5) Later requests are to be dealt with if the general assembly accepts to their dealing (Requests for urgent procedure). @@ -163,7 +167,7 @@ d) Further details are specified by the election regulations. ## § 10 Presidium -(1) The presidium consists of five representatives elected by the general assembly. The presidium may co-opt up to two additional electable members of the association into the presidium for their period of office with a two-thirds majority vote. +(1) The presidium consists of at least five and at most eight representatives elected by the general assembly. The presidium may co-opt up to two additional electable members of the association into the presidium for their period of office with a two-thirds majority vote. (2) The period of office of the elected members of the presidium is two years. The period of office of the old presidium ends with the day of the election of the new presidium. The business of the presidium is continued by the old presidium until the transfer of official business to the new presidium. The handover has to take place within four weeks of the election of the new presidium. @@ -171,7 +175,7 @@ d) Further details are specified by the election regulations. - represent the association towards the members; - appoint and dismiss the members of the executive board; - - appoint, change and dismiss employment contracts; + - realize the measures, strategies and goals decided by the general assembly; - continue developing the strategic focus of the association and to formulate goals for the executive board; - control and oversee the business operations of the board; - grant prior approval of legal businesses as of § 12 (5); @@ -182,7 +186,11 @@ d) Further details are specified by the election regulations. (5) The liability of the presidium is limited to intent and gross negligence. -(6) If a member of the presidium severely violates the regulations or the interests of the association or repeatedly and heavily interferes with the work of the presidium, it can be suspended from its position with immediate effect, given an important reason. The presidium decides over the suspension with a majority of two-third. Prior to the decision, the member of the presidium must be granted the possibility to comment on the accusations made. The rights and duties resulting of the position of the concerned person lie dormant for the period of suspension. At longest, the suspension stays in effect until the next general assembly. If the term of office does not end by then anyway, the members of the association decide over a dismissal from the presidium. +(6) If a member of the presidium severely violates regulations or the interests of the association, or repeatedly and heavily interferes with the work of the presidium, they may be suspended from office with immediate effect, given an important reason. The presidium shall decide on the suspension by a two-thirds majority vote. In this case, a General Assembly must be convened immediately, at which the member of the presidium must be given the opportunity to comment on the allegations made and a vote must be taken on the dismissal of the member from the presidium. + +(7) The General Assembly can vote on the dismissal of members from the presidium, for which a 2/3 majority is required. A new member must then be elected without delay. + +(8) The Presidium can form dedicated teams to delegate tasks. These teams do not form their own association body. Further details are governed by the Presidium's rules of procedure. ## § 11 Resolutions by the presidium @@ -200,11 +208,11 @@ d) Further details are specified by the election regulations. ## § 12 Executive board -(1) The executive board according to § 26 BGB (German *Civil Code*) must consist of at least one person. The presidium can order more people to the board. Board members must be members of the association, but may not be part of the presidium. +(1) The executive board according to § 26 BGB (German *Civil Code*) must consist of at least one and at most three persons. Board members must be members of the presidium. (2) The board is elected by the presidium for a duration of one year. Re-election is permitted. The board can be dismissed at any time by a resolution with a two-thirds majority of votes by the presidium. -(3) A board member represents the association on its own if it is the association's only board member. In case the association has multiple board members, they represent the association together. +(3) - not applicable - (4) The presidium can give all members, or single members of the board the power to single-handedly represent the board. @@ -215,7 +223,7 @@ d) Further details are specified by the election regulations. (6) The executive board may in particular: - lead the businesses of the association; - - realize the measures, strategies and goals decided by the general assembly or the presidium; + - appoint, change and dismiss employment contracts after consultation with the presidium; - provide the business plan for approval to the general assembly through the presidium - provide changes to the current business plan to the presidium for approval - create and provide the annual accounts for discussion and approval to the general assembly through the presidium